Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut und gab den Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 7. März 2025 verwies das Regionalgericht auf die amtlichen Akten und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen und Rechtsanwalt B.______