Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2 Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 11.02.2025 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (PEN 24 300) aufzuheben und die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 vom 02.09.2022 sei als gültig zu erklären. 2.3 Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 11.02.2025 des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (PEN 24 300) aufzuheben.