Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 – unter der Verfahrensnummer PEN 24 300 – stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 verspätet eingereicht wurde, demnach ungültig und in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge abgewiesen (Dispositivziffer 3).