1. Mit Verfügung vom 17. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Akten BJS 22 13898 betreffend A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 – unter der Verfahrensnummer PEN 24 300 – stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 verspätet eingereicht wurde, demnach ungültig und in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2).