Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 89 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 11. Februar 2025 (PEN 24 300) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Akten BJS 22 13898 betreffend A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 – unter der Verfahrensnummer PEN 24 300 – stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwer- deführers gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 verspätet eingereicht wurde, dem- nach ungültig und in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge abgewiesen (Dis- positivziffer 3). Gegen den Entscheid vom 11. Februar 2025 erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Februar 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern und stellte folgende Anträge: 1. Vorfragen 1.1 Es sei dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, un- ter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Hauptbegehren 2.1 Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2 Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 11.02.2025 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (PEN 24 300) aufzuheben und die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbe- fehl BJS 22 13898 vom 02.09.2022 sei als gültig zu erklären. 2.3 Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 11.02.2025 des Regionalgerichts Berner Jura See- land (PEN 24 300) aufzuheben. 2.4 Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11.02.2025 des Regionalgerichts Berner Jura See- land (PEN 24 300) aufzuheben und der Schreibende sei als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers im Verfahren einzusetzen. 2.5 Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.6 Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren, hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren gut und gab den Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zu- stellung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 7. März 2025 ver- wies das Regionalgericht auf die amtlichen Akten und verzichtete auf eine weiter- gehende Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die General- staatsanwaltschaft, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen und Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Mit Verfügung vom 6. November 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die amtlichen Akten BK 24 345 und BK 25 329 (ohne Akten PEN 25 236 des Regionalgerichts Bern-Mittelland) im Verfah- ren beigezogen werden. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal er mitunter die Verletzung von Parteirechten rügt, die ihm aufgrund der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen, ist er grundsätzlich auch aufgrund der sog. «Star-Praxis» (BGE 141 IV 1 E. 1.1) zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzu- treten. 2.2 In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu den Haftbedingungen und geltend, dass er sich menschenrechtswidrig in Haft befinde. Diese Ausführungen sind allgemein und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens. Vorliegend ist lediglich die Gültigkeit der Einsprache zum Strafbefehl zu prü- fen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf diese Ausführungen ist demnach nicht einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtli- chen Gehörs. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach. So sei beispielsweise nicht weiter begründet, wieso der Strafbefehl aus Sicht der Vorin- stanz gültig sei. Weiter müssten neue Standpunkte und Anträge angemessen berücksichtigt werden. Die Wiedererwägung habe nicht einfach abgewiesen wer- den dürfen. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss 3 des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Verweisungen sind gemäss Bun- desgericht in einem gewissen Ausmass zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1; 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4; 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbinden die Behör- den jedoch nicht davon, die wesentlichen Überlegungen zumindest kurz im Ent- scheid selbst darzulegen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5). 3.3 3.3.1 Das Regionalgericht begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl bei der Post abgeholt und in der Folge dessen Annahme verweigert habe. Dadurch stehe fest, dass der Beschwerdeführer Kennt- nis vom Verfahren gehabt habe. Zusätzlich sei er im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2022 darüber informiert worden, dass er verzeigt werde. Zur Gültigkeit des Strafbefehls äussert sich das Regionalgericht hingegen nicht explizit. Da die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hätte sich das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid damit auseinander- setzen müssen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich somit verletzt. 3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die volle Kognition, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.3.3 Die Sache ist beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhal- ten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 3.4 3.4.1 Betreffend Wiedererwägung hält das Regionalgericht fest, dass der Beschwerde- führer nicht vorbringe, weshalb die Verfügung wiedererwogen werden soll und dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Diese Begründung ist nicht zu bean- standen. In der Stellungnahme vom 5. August 2024 (pag. 185-186 der amtlichen 4 Akten PEN 24 300) bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass die Verfügung re- voziert werden soll, legt aber nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorausset- zungen hierfür gegeben sein sollten. Aus der Begründung erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer auf die damals bei der Beschwerdekammer anhängig ge- machte Beschwerde verweist. Auf diese Beschwerde wurde jedoch nicht eingetre- ten und die dort angefochtene Verfügung ist inzwischen rechtskräftig (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer BK 24 323; pag. 250ff. der amtlichen Akten PEN 24 300). Es erschliesst sich nicht, welche angeblich neuen und erheblichen Tatsa- chen das Regionalgericht nicht berücksichtigt haben soll. Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mittei- lung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sen- dung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le- benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Haben die Parteien einen Rechtsbeistand bestellt, sind Mitteilungen rechtsgültig an diesen zuzustellen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die gesetzlichen Zustel- lungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechts- wirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ab- leiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen; vgl. auch vgl. BGE 147 IV 518 E. 3.3). 4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie vertei- digt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Bestimmung widerspiegelt die sich aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 Bst. a des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergeben- 5 den Rechte der beschuldigten Person (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Ju- ni 2021 E. 1.1; 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, son- dern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Fal- les zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Die be- schuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbe- darf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. ge- halten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtig- keitsgrund dar (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2), sondern hat lediglich die Anfechtbarkeit dessel- ben zur Folge (CESAROV, forumpoenale 1/2020, S. 31 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 353 StPO mit Hinweisen). 4.3 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Vorausset- zungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so unter anderem dann, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine frei- heitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 Abs. 1 Bst. b StPO) oder sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Vertei- digung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung seit dem 1. Januar 2024 vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsan- waltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO sind auf den vorliegenden Sachverhalt indes noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassungen von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Art. 131 Abs. 2 aStPO war die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Auch wenn sich die notwendige Verteidigung auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss, setzt diese jedoch erst nach den polizeilichen Vorermittlungen ein. Damit besteht zwar ein An- 6 spruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stun- de, nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (zum alten Recht: Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen; so auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 131 StPO). Art. 131 Abs. 3 aStPO sah als- dann vor, dass wenn in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig ge- wesen wäre, Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidi- ger bestellt worden war, die Beweiserhebung nur gültig war, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtete. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung orientiert sich die Frage nach der Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Verteidigung an objektiven Massstäben (zum alten Recht: Urteile des Bundesge- richts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 vom E. 2.3.2; 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Mit anderen Worten ist auf die Infor- mationen abzustellen, die den Strafbehörden zum Zeitpunkt der Beweiserhebung bekannt waren bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten bekannt sein sollen (RUCKSTUHL, a.a.O., Fn. 52 zu Art. 131 StPO mit Hinweis). 5. 5.1 Das Regionalgericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 02.09.2022 per Einschreiben am 05.09.2022 an das damalige Domizil des Beschuldigten (pag. 100), die Kollektivunterkunft C.________ (Ort) versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsverfolgungsnummer D.________ pag. 105) wurde dem Be- schuldigten die Sendung am 06.09.2022 zur Abholung gemeldet und lag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch ab dem 07.09.2022 bei der Post zur Abholung bereit. In der Folge erschien der Be- schuldigte am 09.09.2022 am Postschalter und bestätigte unterschriftlich den Empfang der Sendung (pag. 105). Dass die Sendung in der Folge an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde, muss auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte die Annahme der Sendung verweigerte, was von der Post jedoch nicht ausdrücklich so festgehalten wurde. Fest steht jedoch, dass der Beschuldig- te im Besitze der Abholungseinladung war und Kenntnis vom Verfahren hatte — die letzte polizeiliche Einvernahme fand in Anwesenheit einer Übersetzerin am 19.07.2022 statt, wobei der Beschuldigte darüber informiert wurde, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mittelungen und Entschei- den der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss (pag. 28). So oder anders greift deshalb vorliegend die Zustellfiktion, womit die Sendung per Einschreiben gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch am 06.09.2022, mithin am 13.09.2022, als erfolgt gilt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann demnach spätestens am 14.09.2022 zu laufen und endete spätestens am 23.09.2022. Die Einsprache datiert vom 29.03.2024 (pag. 118 ff.) und wurde am 02.04.2024 bei der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereicht (pag. 120). Die Einsprache vom 29.03.2024 erweist sich damit als deutlich verspätet und ist demnach ungültig. Der Strafbefehl BJS 22 13898 vom 02.09.2022 ist in Rechtskraft erwachsen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Strafbefehl nur in deutscher Sprache zugestellt worden sei, obwohl er dieser nicht mächtig sei. Faktisch sei ihm der Inhalt des Strafbefehls somit nicht zur Kenntnis gelangt. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Sendung bewusst verweigert habe. Dies sei auch nicht nachweisbar. Eine bewusste Annahmeverweigerung setze vor- 7 aus, dass man erkenne, dass es sich um ein wichtiges Schreiben einer Behörde handle. Zudem hätte sie durch die Post klar als solche vermerkt werden müssen. Ohne solchen Nachweis dürfe nicht unterstellt werden, dass die Annahme wissent- lich verweigert worden sei. Weiter könne allein aufgrund der Einvernahme vom 19. Juli 2022 nicht auf eine hinreichende Kenntnis des Strafbefehls geschlossen werden. Ein Strafbefehl enthalte mehr als nur den Tatvorwurf und Kenntnis der Be- schuldigung ersetze nicht die Kenntnis des Entscheids. Während der laufenden Einsprachefrist müsse der Beschwerdeführer mindestens erfahren, dass er durch den Strafbefehl verurteilt werde und welche Konsequenzen dies habe. Da ihm dies im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend mitgeteilt worden sei, fehle es an einer hinreichenden Kenntnisnahme des Strafbefehls. Zudem hätte die Einvernah- me vom 19. Juli 2022 ohne amtlichen Verteidiger nicht durchgeführt werden dürfen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei treuwidrig gewesen, da der Beschwerde- führer in diesem Zeitpunkt bereits über einen amtlichen Verteidiger verfügt habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und psychisch schwer krank. Dies ergebe sich bereits aus dem Parallelverfahren und sei entsprechend noto- risch. Die Polizei kenne «A.________» inzwischen. Zudem sei der Übersetzer nicht juristisch ausgebildet gewesen und habe dem Beschwerdeführer die Funktionswei- se eines Strafbefehls nicht erklären können. Eine verständliche Belehrung habe somit nicht stattgefunden. Die ausschliessliche Eröffnung des Strafbefehls auf Deutsch verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. Gemäss Rechtsprechung müssten insbesondere das Dispositiv eines Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt werden. Es sei unstreitig, dass der Be- schwerdeführer kein Deutsch verstehe. Es sei nicht Sache der beschuldigten Per- son, sich bei den Behörden über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Der Verstoss sei auch nicht durch eine Übersetzungshilfe ex post geheilt worden. Die Zustellfiktion – von der das Regionalgericht ausgehe – sei vorliegend nicht einge- treten. Mangels Übersetzung habe der Beschwerdeführer das Dokument nicht er- kannt. Da der Strafbefehl nicht in zumutbarer Weise eröffnet worden sei, dürfe die Fiktion nicht zu Lasten des Beschwerdeführers greifen. Diese könne nur als wirk- sam gelten, wenn der Empfänger damit rechnen müsse und faktisch die Chance habe, das Dokument zu erhalten. Dies sei hier nicht erfüllt gewesen. Daraus folge, dass die Zustellung unwirksam gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Frist zu laufen begonnen habe, müsse diese wiederhergestellt werden. Darüber hinaus sei zu erwägen, ob der Strafbefehl wegen des eklatanten Verfah- rensmangels nichtig sein könnte. Sollte die Nichtigkeit nicht angenommen werden, sei mindestens sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der verspäteten Einsprache entstünden. Die Vorinstanz habe das Recht auf ein fai- res Verfahren missachtet, indem sie eine effektive Verteidigung vereitelt habe. Ausserdem widerspreche das Verhalten der Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glauben. 5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass eine Nichtigkeit des Strafbefehls – wie vom Be- schwerdeführer in den Raum gestellt – nicht angenommen werden kann. Eine feh- lende Übersetzung stellt gemäss Bundesgericht keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. E. 4.3 hiervor). 8 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. September 2022 rechtzeitig erfolgte. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Beschluss der Beschwerde- kammer BK 24 345 vom 27. Januar 2025 festgehalten, dass beim Beschwerdefüh- rer nicht davon ausgegangen werden könne, dass er seine Verfahrensinteressen allein ausreichend wahren könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025, E. 1.4.1). Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sowie seine prekären Lebensumstände (insbesondere dessen Obdachlosig- keit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung) den Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sind. Diese rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser prekären Lebensverhältnisse nicht in der Lage war, die Tragweite des Strafbefehls und die relevanten Fristen selbstständig zu überblicken und angemessen zu re- agieren. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO liegen auch dann vor, wenn die beschuldigte Person aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteres- sen nicht ausreichend wahrnehmen kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer sowohl über fehlende Sprach- kenntnisse als auch über psychische Belastungen verfügt. Schon die fehlenden Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (vgl. E. 4.3 hiervor). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine psychischen Einschränkungen sowie die fehlende Sprachkompetenz nicht in der Lage war, die Bedeutung des Strafbefehls zu erkennen, hatte er keine wirksame Möglichkeit, die Einsprachefrist korrekt zu wahren. Insbesondere wird von der Kammer hervorge- hoben, dass die Zustellung des Strafbefehls in einer für den Beschwerdeführer un- verständlichen Sprache – ohne Übersetzungshilfe – seine Fähigkeit zur Kenntnis- nahme der Rechtsfolgen erheblich beeinträchtigt hat. Mindestens das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung hätten übersetzt werden müssen, damit der Be- schwerdeführer seine Verfahrensrechte hätte wahrnehmen können (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer die Annahme des Strafbefehls nun verweigert hat oder nicht – die Sendungsnachweise der Post deuten auf eine Zustellung mit anschlies- sender Rückgabe hin (pag. 104-106 der amtlichen Akten PEN 24 300; Unterschrift der Empfangsperson vorliegend) – kann offenbleiben. Die Zustellung konnte ohne- hin erst mit der Zustellung beim Verteidiger bzw. durch anderweitige Kenntnisnah- me durch den Verteidiger, gültig erfolgen. 5.5 Dem Beschwerdeführer kann jedoch nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, dass ihm das Regionalgericht eine weitere Fristerstreckung hätte gewähren müssen. Es trifft nicht zu, dass er zu wenig Zeit gehabt hat, alle Argumente und 9 Beweise fristgerecht einreichen zu können. So wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zweimal erstreckt – zuletzt bis am 5. August 2024 (pag. 176-177 der amtlichen Akten PEN 24 300; Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Juli 2024, Ziff. 5). Insgesamt vergingen somit mehr als vier Monate zwischen der Mandatsanzeige (pag. 118 der amtlichen Akten PEN 24 300) und dem Fristablauf und zweieinhalb Monate zwischen dem ersten Fristerstreckungsgesuch (pag. 135 der amtlichen Akten PEN 24 300) und dem Fristablauf. Der Beschwerdeführer hatte demnach genügend Zeit, die notwendigen Argumente und Beweismittel zu sammeln. Eine weitere Fristerstreckung war nicht geboten. Wie bereits im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör ausgeführt (E. 3.4), ist vorliegend nicht ersichtlich, gestützt auf welche neuen Tatsachen eine Widererwä- gung aus Sicht des Regionalgerichts hätte stattfinden sollen. Die Sistierung des Verfahrens wurde ordnungsgemäss abgewiesen und ist nicht weiter zu beanstan- den Die diesbezüglichen Anträge wurden somit zu Recht abgewiesen und in diesen Punkten ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.6 Aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine notwendige Verteidi- gung bereits zu Beginn des Verfahrens geboten war, wird ihm Rechtsanwalt B.________, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (16. Mai 2024), für das Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 StPO ist betreffend die Staatsanwaltschaft festzu- halten, dass entsprechende Weisungen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerde- kammer liegen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren jedoch im Sinne der Er- wägungen fortzuführen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung wa- ren beim Beschwerdeführer von Anfang an gegeben. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren effektiv partizipieren kann, wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Dadurch ergibt sich, dass eine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls erst mit Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers bzw. durch anderweitige Kenntnisnahme durch die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgte. Demnach erging die Ein- sprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig. Weitergehend wird die Beschwerde ab- gewiesen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die konkreten Umstände rechtfertigt es sich nicht, eine Kostenausscheidung vorzunehmen. 10 7.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 250.00, und des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 7.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dis- positivziffern 1 und 2 des Entscheids PEN 24 300 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 11. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Dispositivziffer 3 des Ent- scheids PEN 24 300 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 vom 2. September 2022 rechtzeitig erfolgt und gültig ist. Dem Beschwerdeführer wird für das Hauptverfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (16. Mai 2024) Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Ver- teidiger beigeordnet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens PEN 24 300, bestimmt auf CHF 250.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 89, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren PEN 24 300 und das Beschwerdeverfahren BK 25 89 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers entfällt. 6. Zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)  der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:  dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)  Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (BJS 22 13898 – per B-Post)  dem Strafkläger (per B-Post) 12 Bern, 1. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13