8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt mit dem Haftentlassungsgesuch widerrufen hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.