Inwiefern eine Schriftensperre geeignet sein könnte, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Anweisung auf Begebung in eine stationäre psychiatrische Einrichtung von Vornherein keine mildere Massnahme darstellt. Nach dem Gesagten sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. 7.6 Die Belassung in Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.