Auch was das vorgeschlagene Verbot anbelangt, Waffen jeglicher Art anzuschaffen oder zu besitzen, ist mit Blick auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriff mit einem Küchenmesser (Akten PEN 25 131, pag. 135 und 227) höchst fraglich, ob ein solches dazu geeignet sein könnte, weitere gleichartige Delikte zu verhindern. Inwiefern eine Schriftensperre geeignet sein könnte, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt.