auf die Einschätzung der Gutachtensperson abstellte, wonach eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend Gewähr für eine hinreichende Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten bietet (vgl. dazu auch E. 7.2 hiervor), und gestützt darauf ein offenes Setting und damit auch das von der Verteidigung vorgeschlagene «Massnahmenpaket» ausschloss. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst die Überwachung eines Hausarrests und/oder eines Kontakt- und/oder Annährungsverbots mittels GPS-Fussfes- sel keinen unmittelbaren Schutz möglicher Opfer zu garantieren vermöchte, da das