Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung erweist sich das Gutachten als schlüssig. Offensichtliche und/oder schwere Mängel sind keine auszumachen.