Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Strafbehörden seien grundsätzlich nicht an die Resultate der von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten gebunden, ist festzuhalten, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen.