Damit schloss sie ein (wie auch immer geartetes) offenes Setting und damit auch das von der Verteidigung vorgeschlagene «Massnahmenpaket» implizit aus. Eine eingehende Prüfung der einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen war vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer war – wie seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – zudem eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheides möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.