Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Der Begründung des angefochtenen Entscheids kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die Vorinstanz eine ambulante Behandlung – unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung – nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Damit schloss sie ein (wie auch immer geartetes) offenes Setting und damit auch das von der Verteidigung vorgeschlagene «Massnahmenpaket» implizit aus.