Mit der Vorinstanz führt das aktuelle, zugegebenermassen nicht ideale Setting jedoch nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Weiterführung der Untersuchungshaft. Vielmehr stellt diese zutreffend fest, dass bei einem Delikt von dieser Schwere und der vom Beschwerdeführer ohne adäquate Behandlung ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen ist, womit die Weiterführung der Untersuchungshaft auch in dieser Hinsicht verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass aus der oberinstanzlichen Stellungnahme