Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Mit der Vorinstanz ist der Verteidigung rechtzugeben, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Behandlungsbedarf besteht und er in der Untersuchungshaft die für ihn geeignete medizinische Betreuung nur bedingt erhält. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt am 4. November 2024 gutgeheissen.