59 StGB begegnet werden. Mit einer ambulanten Behandlung (z.B. im Sinne von Art. 63 StGB) könne eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hinreichend gut erreicht werden, da damit nur eine ungenügende Beeinflussung der schizophrenen Wahnsymptomatik und damit der Legalprognose einhergehe (Akten PEN 25 131, pag. 312-313 sowie 321-322). Auch vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr von Überhaft. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.