Wie erwähnt, erfolgte die Anklageerhebung bereits am 19. Februar 2025 und der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid KZM 15 372 vom 27. Februar 2025 zwischenzeitlich in Sicherheitshaft versetzt. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme durchaus als im Bereich des Möglichen erscheint. Wie bereits im Kontext der qualifizierten Wiederholungsgefahr erörtert (E. 6.2.3 hiervor), bedingt eine längerfristig günstige Prognose ein initial engmaschiges Setting.