111 StGB, wonach die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird, sowie Art. 122 StGB, der für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht). Auch angesichts der geplanten Abschlusshandlungen war eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate verhältnismässig. Wie erwähnt, erfolgte die Anklageerhebung bereits am 19. Februar 2025 und der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid KZM 15 372 vom 27. Februar 2025 zwischenzeitlich in Sicherheitshaft versetzt.