8 24. März 2025 verlängert. Mit Blick auf den angeklagten Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung droht bei der angeordneten Haftdauer – auch im Falle einer Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB – hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 111 StGB, wonach die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird, sowie Art.