Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2024 festgenommen. Am 30. Dezember 2024 wurde die Untersuchungshaft zum zweiten Mal um drei Monate bis am