311 und 319), bietet der Beschwerdeführer zurzeit noch keine hinreichende Gewähr dafür, dass es kurzum nicht zu einer weiteren gleichartigen schweren Straftat kommen könnte. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit namentlich auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, woraus hervorgeht, dass sich die Eifersuchtsgedanken des Beschwerdeführers nun auf eine andere Person, nämlich den Psychiater seiner Frau, beziehen (vgl. dazu Akten PEN 25 131, pag. 60-63).