6.2.3 Den Akten lässt sich nichts entnehmen, wonach sich die Verhältnisse in dieser Hinsicht zwischenzeitlich verändert hätten. Auch wenn das günstige Szenario gemäss Gutachten aufgrund der Anamnese des Beschwerdeführers, insbesondere der bis dato gezeigten Krankheitseinsicht und Behandlungskomplianz, wahrscheinlicher erscheint (Akten PEN 25 131, pag. 311 und 319), bietet der Beschwerdeführer zurzeit noch keine hinreichende Gewähr dafür, dass es kurzum nicht zu einer weiteren gleichartigen schweren Straftat kommen könnte.