7 Massnahme, eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hinreichend gut erreicht werden könne, weil damit wohl nur eine ungenügende Beeinflussung der schizophrenen Wahnsymptomatik und damit der Legalprognose einherginge (vgl. Gutachten, S. 36). Gestützt auf das Gutachten ist damit davon auszugehen, dass ein untragbar hohes Risiko einer erneuten Gewalttat besteht, und es liegt weiterhin qualifizierte Wiederholungsgefahr vor.