bereits in Bezug auf seinen Verdacht betreffend E.________ der Fall gewesen ist (Fehlen von Brot, vgl. dazu z.B. EV des Beschuldigten vom 25.06.2024, Z. 147 f.). Es ist gestützt darauf konkret zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut aufgrund eines vagen Verdachts einen potenziellen Liebhaber seiner Frau angreifen und diesen ernsthaft verletzen würde. Das Vorliegen einer Rückfallgefahr wird zumindest im unbehandelten Zustand sodann von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten auch nicht bestritten. Damit ist auch Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO erfüllt und es liegt qualifizierte Wiederholungsgefahr vor.