Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4). 6.2.2 Zur Rückfallprognose gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO erwog das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 13), was folgt: [G]estützt auf die Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Berichts des Medicentre vom 25. Juni 2024 [besteht]