221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen ist. 6.2 6.2.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien.