Er glaube, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen, also dass es geplant gewesen sei. Das sei ihm so nach Wochen im Kopf, ein geplanter Tötungsangriff (Akten PEN 25 131, pag. 196 Z. 213-214). Die Aussagen von E.________ zeigen, dass ihn die Ereignisse schwer belasten, was insbesondere mit Blick darauf, dass der Angriff aus dem Nichts erfolgte (vgl. dazu Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 88-91; pag. 196 Z. 216- 219), nachvollziehbar scheint. 6.1.3 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus haftrechtlicher Sicht von einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst.