7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Mit dem 5 Zwangsmassnahmengericht bestehen vorliegenden konkrete Hinweise dafür, dass einzig die Reaktion des Opfers Schlimmeres verhindert hat (Akten PEN 25 131, pag. 184 Z. 33-35; pag. 185, Z. 57-62; pag. 192-193, Z. 89-94; siehe auch pag. 60). Das Zwangsmassnahmengericht stellte sodann zu Recht fest, dass das zu beurteilende Gewaltdelikt bei E.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hat.