Während die Frage, ob eine versuchte schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erfüllt, im Haftanordnungsentscheid ARR 24 108 noch offengelassen wurde (siehe dort S. 8 oben), hielt das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 12) dafür, dass der präventive Charakter der Bestimmung eher den Schluss zulasse, dass auch ein versuchtes schweres Delikt eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO darstellen könne.