221 Abs. 1bis Bst. a StPO anbelangt, kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden des regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) verwiesen werden. Während die Frage, ob eine versuchte schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art.