4 der geringen Distanz zwischen den beiden eher unglaubhaft. So seien sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Schlusseinvernahme etwa einen halben Meter voneinander entfernt gewesen (Akten PEN 25 131, pag. 171 Z. 58- 60). Am 19. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Regionalgericht erhoben (Akten PEN 25 131, pag. 488-490). Den der Kammer vorliegenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag gefunden hat, unmittelbar entkräftet.