Der Beschwerdeführer ist weiterhin geständig, ein Messer gezückt und in die Richtung von E.________ geschwungen zu haben (Akten PEN 25 131, pag. 170 Z. 32; siehe auch pag. 60). Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er E.________ nicht habe verletzen wollen, erscheint bereits aufgrund