Dieser sei zurückgewichen und habe fliehen können, so dass er lediglich eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Oberschenkel davongetragen habe (Akten PEN 25 131, pag. 488). Zur Begründung des dringenden Tatverdachts kann mit der Vorinstanz vorab auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuch vom 5. Februar 2025 sowie auf die bisherigen Entscheide des regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) sowie die amtlichen Akten PEN 25 131 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist weiterhin geständig, ein Messer gezückt und in die Richtung von E._____