Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer weder zum dringenden Tatverdacht noch zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr äussert, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht nach, soweit er diese Teile überprüft haben will. Insoweit erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu sogleich E. 5.2, E. 6.1.2 und E. 6.2.3).