Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Vorab ist festzustellen, dass der Inhalt der zu beurteilenden Haftbeschwerde in weiten Teilen kongruent ist mit dem Haftentlassungsgesuch vom 3. Februar 2025. Nur bezüglich der abgewiesenen Ersatzmassnahmen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander bzw. bringt vor, die Vorinstanz habe insoweit das rechtliche Gehör verletzt (siehe dazu S. 9 der Beschwerde «Art. 5 / Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 13. Februar 2025»; dazu sogleich E. 7.4 und E. 7.5). Gemäss Art.