_ bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreterin des Beschwerdeführers fungiere. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 stellte die Verfahrensleitung i.V. fest, dass die Haftakten ohne die amtlichen Akten BJS 24 14694 bzw. PEN 25 131 (zwei Ordner [nachfolgend: PEN 25 131]) eingereicht worden waren und forderte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Einreichen derselben auf. Diese gingen am 3. März 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf