zu bezeichnen sei. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und orientierte darüber, dass mit Entscheid vom selben Tag (KZM 15 372) die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers angeordnet worden war. Mit Eingaben vom 27. Februar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Kopien des Gutachtens vom 21. Oktober 2024 sowie des Schreibens vom 20. Januar 2025 und gab Rechtsanwältin C.________ bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreterin des Beschwerdeführers fungiere.