Am 25. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig forderte sie die Staatsanwaltschaft auf, das in der Beschwerde erwähnte Gutachten vom 21. Oktober 2024 sowie das Schreiben vom 20. Januar 2025 einzureichen, soweit sich die genannten Unterlagen nicht bereits bei den Haftakten befänden. Überdies wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert mitzuteilen, wer im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu bezeichnen sei.