Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 88 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 13. Februar 2025 (KZM 25 263) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ und Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid ARR 24 108 vom 28. Juni 2024 wurde er durch das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: regionales Zwangsmass- nahmengericht) für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Am 30. September 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 24 1996). Mit Verfügung vom 4. November 2024 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt gut. Mit Ent- scheid KZM 24 2678 vom 30. Dezember 2024 wurde die Untersuchungshaft um wei- tere drei Monate bis am 24. März 2025 verlängert. Mit Entscheid KZM 25 263 vom 13. Februar 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2025 abgewiesen. Dagegen wurde am 24. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) erhoben und beantragt: 1) Der Entscheid vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu entlassen. 2) Anstelle der Untersuchungshaft seien geeignete und von der Staatsanwaltschaft zu bestimmende Ersatzmassnahmen zu verfügen. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 25. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Gleichzeitig forderte sie die Staatsanwaltschaft auf, das in der Beschwerde erwähnte Gutachten vom 21. Oktober 2024 sowie das Schreiben vom 20. Januar 2025 einzureichen, soweit sich die genannten Unterlagen nicht be- reits bei den Haftakten befänden. Überdies wurde der Beschwerdeführer dazu auf- gefordert mitzuteilen, wer im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu be- zeichnen sei. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und orientierte darüber, dass mit Entscheid vom selben Tag (KZM 15 372) die Si- cherheitshaft des Beschwerdeführers angeordnet worden war. Mit Eingaben vom 27. Februar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Kopien des Gutachtens vom 21. Oktober 2024 sowie des Schreibens vom 20. Januar 2025 und gab Rechtsan- wältin C.________ bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreterin des Beschwerdeführers fungiere. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 stellte die Verfahrensleitung i.V. fest, dass die Haftakten ohne die amtlichen Akten BJS 24 14694 bzw. PEN 25 131 (zwei Ordner [nachfolgend: PEN 25 131]) eingereicht wor- den waren und forderte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Re- gionalgericht) zum Einreichen derselben auf. Diese gingen am 3. März 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Februar 2025 be- antragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf 2 Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbe- merkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 27. Februar 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht den gleichentags er- gangenen Entscheid KZM 25 372 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft des Be- schwerdeführers ein. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 28. Februar 2025 ihr Schreiben vom 31. Januar 2025 an Rechtsanwältin C.________ zu den Akten. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Vorab ist festzustellen, dass der Inhalt der zu beurteilenden Haftbeschwerde in wei- ten Teilen kongruent ist mit dem Haftentlassungsgesuch vom 3. Februar 2025. Nur bezüglich der abgewiesenen Ersatzmassnahmen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander bzw. bringt vor, die Vorinstanz habe insoweit das rechtliche Gehör verletzt (siehe dazu S. 9 der Be- schwerde «Art. 5 / Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 13. Februar 2025»; dazu sogleich E. 7.4 und E. 7.5). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer weder zum dringenden Tatverdacht noch zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr äussert, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht nach, soweit er diese Teile überprüft haben will. Insoweit erfolgt daher nur eine summarische Prü- fung (dazu sogleich E. 5.2, E. 6.1.2 und E. 6.2.3). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwalt- lich vertreten ist. 3 5. 5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftge- richt in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 5.2 Dem Beschwerdeführer wird versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E.________ vorgeworfen. Konkret soll er ein hin- ter dem Rücken verstecktes Messer gegen den Bauchbereich des in kurzer Distanz vor ihm stehenden E.________ geschwungen haben. Dieser sei zurückgewichen und habe fliehen können, so dass er lediglich eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Oberschenkel davongetragen habe (Akten PEN 25 131, pag. 488). Zur Begründung des dringenden Tatverdachts kann mit der Vorinstanz vorab auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuch vom 5. Februar 2025 sowie auf die bisherigen Entscheide des regionalen und kan- tonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) sowie die amtlichen Akten PEN 25 131 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist weiterhin geständig, ein Messer gezückt und in die Richtung von E.________ geschwungen zu haben (Akten PEN 25 131, pag. 170 Z. 32; siehe auch pag. 60). Die Aussage des Beschwerdefüh- rers, wonach er E.________ nicht habe verletzen wollen, erscheint bereits aufgrund 4 der geringen Distanz zwischen den beiden eher unglaubhaft. So seien sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Schlusseinvernahme etwa ei- nen halben Meter voneinander entfernt gewesen (Akten PEN 25 131, pag. 171 Z. 58- 60). Am 19. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Regio- nalgericht erhoben (Akten PEN 25 131, pag. 488-490). Den der Kammer vorliegen- den Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag gefunden hat, unmittelbar entkräftet. 5.3 Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wieder- holungsgefahr. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; 150 IV 360 E. 3.2.2) ist Sicherheitshaft aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexu- elle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Auch was das Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO anbelangt, kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden des regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hier- vor) verwiesen werden. Während die Frage, ob eine versuchte schwere Beeinträch- tigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erfüllt, im Haftanordnungsentscheid ARR 24 108 noch offengelassen wurde (siehe dort S. 8 oben), hielt das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 12) dafür, dass der präventive Charakter der Bestim- mung eher den Schluss zulasse, dass auch ein versuchtes schweres Delikt eine An- lasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO darstellen könne. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Be- einträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlass- tat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der kon- kreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres De- likt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychi- schen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkun- gen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 bzw. 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Mit dem 5 Zwangsmassnahmengericht bestehen vorliegenden konkrete Hinweise dafür, dass einzig die Reaktion des Opfers Schlimmeres verhindert hat (Akten PEN 25 131, pag. 184 Z. 33-35; pag. 185, Z. 57-62; pag. 192-193, Z. 89-94; siehe auch pag. 60). Das Zwangsmassnahmengericht stellte sodann zu Recht fest, dass das zu beurtei- lende Gewaltdelikt bei E.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hat. Seinen Aussagen zufolge musste er sich aufgrund der Vorkommnisse in psychotherapeutische Behandlung begeben, um das Ganze zu verarbeiten (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 201-202). Zudem sagte er aus, dass wenn man in den Innenhof gehe, um den Kehricht zu entsorgen, oder mit dem Auto hineinfahre, es wieder hochkomme (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 203-204). Er glaube, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen, also dass es geplant gewesen sei. Das sei ihm so nach Wochen im Kopf, ein geplanter Tötungsangriff (Akten PEN 25 131, pag. 196 Z. 213-214). Die Aussagen von E.________ zeigen, dass ihn die Ereig- nisse schwer belasten, was insbesondere mit Blick darauf, dass der Angriff aus dem Nichts erfolgte (vgl. dazu Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 88-91; pag. 196 Z. 216- 219), nachvollziehbar scheint. 6.1.3 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus haft- rechtlicher Sicht von einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen ist. 6.2 6.2.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbre- chen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifi- zierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesge- richtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognose- beurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial ein- zubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfall- prognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Inten- sität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstenden- zen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gut- achten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging 6 die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proporti- onalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies be- deutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Si- cherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4). 6.2.2 Zur Rückfallprognose gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO erwog das Zwangs- massnahmengericht in seinem Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 13), was folgt: [G]estützt auf die Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Berichts des Medicentre vom 25. Juni 2024 [besteht] Grund zur Annahme […], dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Hand- lung einen Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung – einer paranoiden Schizophrenie – haben könnte. Zur Klärung dieser Hintergründe hat die Staatsanwaltschaft am 27. August 2024 ein Gutachten Prof. Dr. med. F.________ in Auftrag gegeben. Erst bei Vorliegen dieses Gutachtens kann die gesundheitliche Situation des Beschuldigten abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die bis- herigen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beschuldigten bestehen jedoch zurzeit kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben wird. Dafür spricht insbesondere auch das Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft, woraus hervor geht, dass sich dessen Eifersuchtsgedan- ken nun auf eine andere Person, nämlich den Psychiater seiner Frau, beziehen, wobei seine Verdachts- momente dafür (z.B. Sprechstunden über die Mittagszeit) sehr weit hergeholt scheinen, wie dies auch bereits in Bezug auf seinen Verdacht betreffend E.________ der Fall gewesen ist (Fehlen von Brot, vgl. dazu z.B. EV des Beschuldigten vom 25.06.2024, Z. 147 f.). Es ist gestützt darauf konkret zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut aufgrund eines vagen Verdachts einen potenziellen Liebhaber seiner Frau angreifen und diesen ernsthaft verletzen würde. Das Vorliegen einer Rückfallgefahr wird zumin- dest im unbehandelten Zustand sodann von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten auch nicht bestritten. Damit ist auch Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO erfüllt und es liegt qualifizierte Wiederholungs- gefahr vor. Im Entscheid KZM 24 2678 vom 30. Dezember 2024 hielt das Zwangsmassnahmen- gericht zusätzlich Folgendes fest (E. 16): […]. Ergänzend liegt nun das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 21. Oktober 2024 vor. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leidet (vgl. Gutachten, S. 27). Zur Tatzeit habe er an einer akuten Episode der paranoiden Schizophrenie gelitten (vgl. Gutachten, S. 29). Legalprognostisch könne sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig von einer eher günstigen Prognose bzw. einer geringen bis allerhöchstens mittleren Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten ausgegangen werden. Die akute Dekompensation der Schizophrenie sei als entscheidender Risikofaktor für eine nächste Straftat zu nennen (vgl. Gutachten, S. 32). Bei einem pessimistischen Szenario sei die ganze Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu erwarten (vgl. Gutachten, S. 32 f.). Der Gutachter empfiehlt sodann die vorgängige Integration in die Forensische Tagesklinik des Regio- nalgefängnisses Burgdorf, um die Wartefrist bis zum Eintritt in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zu überbrücken und bereits eine Optimierung der medikamentösen Therapie einzuleiten (vgl. Gutachten, S. 35). Eine stationäre Massnahme sei im Moment angemessen, da mit einer ambulanten 7 Massnahme, eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hinreichend gut erreicht werden könne, weil damit wohl nur eine ungenügende Beeinflussung der schizophrenen Wahnsympto- matik und damit der Legalprognose einherginge (vgl. Gutachten, S. 36). Gestützt auf das Gutachten ist damit davon auszugehen, dass ein untragbar hohes Risiko einer erneuten Gewalttat besteht, und es liegt weiterhin qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. 6.2.3 Den Akten lässt sich nichts entnehmen, wonach sich die Verhältnisse in dieser Hin- sicht zwischenzeitlich verändert hätten. Auch wenn das günstige Szenario gemäss Gutachten aufgrund der Anamnese des Beschwerdeführers, insbesondere der bis dato gezeigten Krankheitseinsicht und Behandlungskomplianz, wahrscheinlicher er- scheint (Akten PEN 25 131, pag. 311 und 319), bietet der Beschwerdeführer zurzeit noch keine hinreichende Gewähr dafür, dass es kurzum nicht zu einer weiteren gleichartigen schweren Straftat kommen könnte. Mit dem Zwangsmassnahmenge- richt ist insoweit namentlich auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, woraus hervorgeht, dass sich die Eifersuchtsge- danken des Beschwerdeführers nun auf eine andere Person, nämlich den Psychiater seiner Frau, beziehen (vgl. dazu Akten PEN 25 131, pag. 60-63). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass ein günstiges Szenario bzw. eine längerfristig günstige Prognose bedingt, dass der Beschwerdeführer in einem initial engmaschi- gen Setting medikamentös und evtl. psychoedukativ betreut wird, wobei die Betreu- ung idealerweise auf Türkisch erfolge. In diesem Setting gelte es vor allem darauf zu achten, dass die immer noch anhaltenden Positiv-Symptome (Wahnsymptome) möglichst schnell und anhaltend behandelt würden (Akten PEN 25 131, pag. 311 und 318). Die Vorinstanz stellt damit zutreffend fest, dass ohne bzw. ohne genü- gende Behandlungsmassnahmen weiterhin ein untragbar hohes Risiko einer erneu- ten Gewalttat besteht. 6.3 Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist somit nach wie vor zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2024 festgenommen. Am 30. Dezember 2024 wurde die Untersuchungshaft zum zweiten Mal um drei Monate bis am 8 24. März 2025 verlängert. Mit Blick auf den angeklagten Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung droht bei der angeordneten Haftdauer – auch im Falle einer Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB – hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 111 StGB, wo- nach die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird, sowie Art. 122 StGB, der für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht). Auch angesichts der geplan- ten Abschlusshandlungen war eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate verhältnismässig. Wie erwähnt, erfolgte die Anklageerhebung bereits am 19. Februar 2025 und der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid KZM 15 372 vom 27. Februar 2025 zwischenzeitlich in Sicherheitshaft versetzt. Ohne dem Sachge- richt vorgreifen zu wollen, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme durchaus als im Bereich des Möglichen erscheint. Wie be- reits im Kontext der qualifizierten Wiederholungsgefahr erörtert (E. 6.2.3 hiervor), be- dingt eine längerfristig günstige Prognose ein initial engmaschiges Setting. Nach Ein- schätzung des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. F.________, kann der aktuell bestehenden Rückfallwahrscheinlichkeit am wirksamsten mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet wer- den. Mit einer ambulanten Behandlung (z.B. im Sinne von Art. 63 StGB) könne eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hinreichend gut erreicht werden, da damit nur eine ungenügende Beeinflussung der schizophrenen Wahn- symptomatik und damit der Legalprognose einhergehe (Akten PEN 25 131, pag. 312-313 sowie 321-322). Auch vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr von Überhaft. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Mit der Vorinstanz ist der Verteidigung rechtzugeben, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Behandlungsbedarf besteht und er in der Untersuchungs- haft die für ihn geeignete medizinische Betreuung nur bedingt erhält. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeiti- gen Massnahmenantritt am 4. November 2024 gutgeheissen. Während seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste Abklärungen für einen Platz in einer psychiatri- schen Klinik zum Antritt einer vorzeitigen Massnahme laufen, bemühte sich die Staatsanwaltschaft um einen Übertritt in die forensische Tagesklinik des Regional- gefängnisses Burgdorf bis zum Antritt der vorzeitigen Massnahme (Akten PEN 25 131, pag. 133.4). Die Staatsanwaltschaft bringt zu Recht vor, dass Wartezeiten für den Antritt einer vorzeitigen Massnahme keine Besonderheit darstellen, auch wenn es, wie insbesondere vorliegend, wünschenswert wäre, dass diese bei diagnostizier- ten psychischen Erkrankungen weniger lange dauerten. Mit der Vorinstanz führt das aktuelle, zugegebenermassen nicht ideale Setting jedoch nicht zu einer Unverhält- nismässigkeit der Weiterführung der Untersuchungshaft. Vielmehr stellt diese zutref- fend fest, dass bei einem Delikt von dieser Schwere und der vom Beschwerdeführer ohne adäquate Behandlung ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen ist, womit die Weiter- führung der Untersuchungshaft auch in dieser Hinsicht verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass aus der oberinstanzlichen Stellungnahme 9 der Staatsanwaltschaft hervorgeht, dass der Eintritt des Beschwerdeführers in die forensische Tagesklinik für den 4. März 2025 vorgesehen ist. 7.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Der Begründung des angefochtenen Entscheids kann ohne Weite- res entnommen werden, dass die Vorinstanz eine ambulante Behandlung – unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung – nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Damit schloss sie ein (wie auch immer geartetes) offenes Setting und damit auch das von der Verteidigung vorgeschlagene «Massnahmenpaket» implizit aus. Eine eingehende Prüfung der einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen war vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer war – wie seine Aus- führungen in der Beschwerde belegen – zudem eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheides möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Strafbehörden seien grundsätzlich nicht an die Resultate der von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten gebunden, ist festzu- halten, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatri- schen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung erweist sich das Gutach- ten als schlüssig. Offensichtliche und/oder schwere Mängel sind keine auszuma- chen. Das solche vorhanden wären, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz 10 auf die Einschätzung der Gutachtensperson abstellte, wonach eine ambulante Be- handlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend Gewähr für eine hinreichende Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten bietet (vgl. dazu auch E. 7.2 hiervor), und gestützt darauf ein offenes Setting und damit auch das von der Vertei- digung vorgeschlagene «Massnahmenpaket» ausschloss. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst die Überwachung eines Haus- arrests und/oder eines Kontakt- und/oder Annährungsverbots mittels GPS-Fussfes- sel keinen unmittelbaren Schutz möglicher Opfer zu garantieren vermöchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeu- ten würde, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.1). Nicht anders verhält es sich bezüglich der aufgeworfenen wöchentlichen Meldepflicht oder des wöchentlichen Alkoholtests. Auch was das vorgeschlagene Verbot anbelangt, Waffen jeglicher Art anzuschaffen oder zu besitzen, ist mit Blick auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriff mit einem Küchenmesser (Akten PEN 25 131, pag. 135 und 227) höchst fraglich, ob ein solches dazu geeignet sein könnte, weitere gleichartige Delikte zu verhindern. Inwiefern eine Schriften- sperre geeignet sein könnte, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifi- zierten Wiederholungsgefahr zu begegnen, erhellt nicht und wird auch nicht darge- legt. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Anweisung auf Begebung in eine stationäre psychiatrische Einrichtung von Vornherein keine mildere Massnahme dar- stellt. Nach dem Gesagten sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. 7.6 Die Belassung in Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die Frage, ob der Beschwerde- führer seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt mit dem Haftentlas- sungsgesuch widerrufen hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Haftvoraus- setzungen nach wie vor gegeben sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12