7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. 7.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.