11 Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 5.3 Mit der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft innert angemessener Frist mit den gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt und deren Abweisung hinreichend begründet. In der Ablehnung der Beweisanträge ist offensichtlich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung zu erblicken. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.