5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben will, ist festzuhalten, dass auch eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdeführers nicht schlüssig dargelegt wird. Der Beschwerdeführer führt dazu lediglich aus, dass aus der Verschleppung der Beweismassnahmen eine Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung resultiere. Damit begründet er die Rechtsverweigerung sinngemäss mit der Abweisung der Beweisanträge; eine weitergehende effektive Begründung kann nicht ausgemacht werden.