Vielmehr hat sie im vorliegenden Verfahren einerseits umfassend ermittelt und andererseits in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie von einer Verfahrensvereinigung absieht. 4.4.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und das Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin getrennt zu führen, womit der Antrag auf Verfahrensvereinigung zu Recht abgewiesen wurde.