Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und vom Gericht entsprechend berücksichtigt werden können. Schliesslich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht zu erkennen, inwiefern die Staatsanwaltschaft keine Intention und keinen Willen haben soll, die materielle Wahrheit zu erforschen oder herauszufinden. Vielmehr hat sie im vorliegenden Verfahren einerseits umfassend ermittelt und andererseits in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie von einer Verfahrensvereinigung absieht.