Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass eine einheitliche Beweisführung bei dieser Ausgangslage nicht notwendig ist. Demnach erscheint eine Verfahrensvereinigung auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht angezeigt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrens- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bei einer Verfahrensvereinigung besser gewahrt werden könnten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und vom Gericht entsprechend berücksichtigt werden können.