Während das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren vor der Anklageerhebung befindet, sind die Ermittlungen des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin noch nicht abgeschlossen. Folglich ist der Ausgang des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin derzeit weitgehend offen. Insbesondere im Falle einer Einstellung würde die Sistierung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass eine einheitliche Beweisführung bei dieser Ausgangslage nicht notwendig ist.