10 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine einheitliche Beweisführung unter Umständen prozessökonomischer wäre. Vorliegend gilt es mit der Staatsanwaltschaft jedoch zu beachten, dass sich die beiden Verfahren in unterschiedlichen Stadien befinden. Während das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren vor der Anklageerhebung befindet, sind die Ermittlungen des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin noch nicht abgeschlossen.