So werfen sich der Beschwerdeführer und die Straf- und Zivilklägerin gegenseitig vor, während ihrer gemeinsamen Beziehung mehrfach Delikte zum Nachteil des jeweils anderen begangen zu haben. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 6. Juni 2024 mehrheitlich pauschale Vorwürfe erhebt, ohne konkrete Zeit- und Ortsangaben zu den angezeigten Vorfällen zu machen (vgl. Akten BM 24 24674, Strafanzeige vom 6. Juni 2024). Entsprechend ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die gegenseitig erhobenen Vorwürfe auf dieselben Vorfälle beziehen.