Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt der Staatsanwaltschaft und den Gerichten indessen die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen oder getrennt zu führende Verfahren zu vereinigen (BARTETZKO, a.a.O., N. 1 zu Art. 30 StPO). Verlangt wird dabei das Vorliegen sachlicher Gründe bzw. ein sachlicher Zusammenhang zwischen den getrennt geführten Verfahren. Die konkreten Gründe für eine Vereinigung sind demnach nicht gesetzlich geregelt, womit der Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden ein weites Ermessen in der Anwendung von Art. 30 StPO zukommt.