Es gebe nichts Prozessökonomischeres als eine einheitliche Beweisführung und die Verteidigungsrechte könnten genauso gewahrt werden, wie wenn die Verfahren nicht vereinheitlicht würden. Die Staatsanwaltschaft versuche vielmehr, auf Zeit zu spielen, hoffe auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers analog der in den Raum gestellten Anklageschrift und habe mithin keine Intention und keinen Willen, die materielle Wahrheit zu erforschen oder herauszufinden. 4.4 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der Antrag auf Vereinigung der Verfahren zu Recht abgewiesen worden ist.